Wichtige Informationen
Allgemeine Vorschriften für den Wasserverkehr
Für das Führen und Steuern der Wasserfahrzeuge müssen die ungarischen Staatsbürger über die in Ungarn vorgeschriebene, die ausländischen Staatsbürger über die in ihrer Heimat vorgeschriebene, der Kategorie des Schiffes entsprechende Berechtigung verfügen. Ohne eine Befugnis bzw. Genehmigung dürfen diejenigen ein Boot oder ein Wassersportgerät steuern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, schwimmen können, eine entsprechende Praxis im Führen von Wasserfahrzeugen haben, die Vorschriften der Wasserverkehrsordnung und die Besonderheiten des befahrenen Wassers kennen. Wenn sich mehrere Personen auf dem Schiff aufhalten, ist vor der Abfahrt ein Führer zu bestimmen.
Ein Kleinfahrzeug darf nur mit einem Befähigungsnachweis gefahren werden: ein von einem Motor angetriebenes Wassersportgerät außerhalb dervon der Schifffahrtsgesellschaft gekennzeichneten geschlossenen Bahn; ein Motorboot, das ein Kleinfahrzeug, ein Boot, ein Wassersportgerät, einen Wasserskifahrer oder ein Luftfahrzeug schleppt. Ein Wasserflugzeug (Hydroplan) darf nur von einer zum Fliegen des Luftfahrzeuges berechtigten Person gesteuert werden, die auch über eine Befugnis zum Steuern eines kleinen Wasserfahrzeuges verfügt.
Die für das Wasserfahrzeug und für den Führer des Fahrzeugs vorgeschriebenen bzw. zum Betreiben erforderlichen Urkunden sind an Bord des Schiffes zu halten und der die Kontrolle durchführenden behördlichen Person auf Verlangen auszuhändigen.
Die Zeichen. Bezeichnungen und die Ausrüstung des Wasserfahrzeugs
An Bord des Wasserfahrzeugs sind die in der Schifffahrtsordnung vorgeschriebenen Zeichen (Identifizierungsnummer, Name usw.), die Zeichen gebenden Einrichtungen (Lampen, Tafeln, Fahne, Boje, Hupe, Radar, Radiotelefon usw.) und anderen Ausrüstungsgegenstände (Anlegetau, Lampe, Wasserschöpfer, Rettungsring usw.) in einem den Vorschriften entsprechenden und betriebsfertigen Zustand zu halten.
Umweltschutz
Der Führer des Wasserfahrzeugs hat alles im Interesse der Vermeidung der Verunreinigung der Umwelt (des Wassers, der Ufer und der Luft) zu unternehmen.
Verkehr mit dem Wasserfahrzeug
Die Wasserfahrzeuge müssen den Verfügungen der Wasserverkehrsordnung entsprechend so verkehren, dass sie den Verkehr der anderen am Verkehrteilnehmenden Wasserfahrzeuge nicht behindern bzw. deren Führer durch die Manöver nicht irreführen. Der Führer des Wasserfahrzeugs muss im Interesse der Vermeidung von Unfällen al1es Erforderliche unternehmen. Es ist verboten, die schwimmenden und am Ufer angebrachten Zeichen der Schifffahrtsstraße zu beschädigen oder zu entfernen.
Schifffahrtszeichen
Alle Teilnehmer am Wasserverkehr müssen die Wasserverkehrsordnung und deren Anlagen verbindlich kennen. Eine besondere Aufmerksamkeit ist der Kenntnis der Zeichen der Schiffe und der Wasserstraßen zu widmen, Man muss nach deren Anordnungen verkehren bzw. muss man sich doch den anderen Wasserfahrzeugen anpassen, die am Verkehr teilnehmen.
Das Annähern an die Staustufen und Stauwerke
Im Allgemeinen ist es untersagt, sich den Stauwerken auf mehr als 50 m zu nähern; deshalb ist es verboten, die Bojenreihe, die das Passieren behindert, zu überschreiten. Will jemand die Schiffsschleuse passieren, hat er seine diesbezügliche Absicht anzuzeigen. Falls er keinen Hinweis bekommt, wonach er sofort passieren darf, hat er bei der Tafel "obligatorischer Halt" so zu warten, dass er den Schiffsverkehr nicht behindert. Im Vor- und Nachhafen der Schiffsschleuse darf sich das Wasserfahrzeug nur während der genehmigten Schleusung aufhalten. Die Schiffsführer sind verpflichtet, den Anweisungen der angebrachten Schifffahrtszeichen, der Tafeln und des Schleusenpersonals zu folgen.
Passieren einer Schiffsbrücke
Mit Booten und kleinen Schiffen darf man nur die mit einer Tafel gekennzeichnete Brückenöffnung passiert werden. Im Falle einer Schifffahrtssperre muss man an der dafür bestimmten Stelle warten. Der Schiffsführer ist verpflichtet, den Anweisungen des Brückenmeisters und Brückenwärters zu folgen.
Verkehr in Grenzgewässern
Das in einem Grenzgewässer verkehrende Wasserfahrzeug darf sich in internationalen Wasserstraßen bis an den Rand der Schifffahrtsstraße, in sonstigen Grenzgewässern -falls darüber kein internationaler Vertrag anderweitig verfügt "“ höchstens bis zur Grenzlinie vom ungarischen Ufer entfernen. (Diese Entfernung macht auf der Theiß 30 m aus.) Grenzgewässer dürfen nicht durchschwommen oder mit einem Boot überquert werden. Die sich im Wasserfahrzeug aufha1tenden Personen müssen immer ihre Personaldokumente bei sich halten. Das in Grenzgewässern verkehrende kleine Schiff bzw. Boot ist verpflichtet, die in der Schifffahrtsordnung festgelegten Aufschriften, Zeichen und nationalen Farben zu führen.
Internationale Grenzübergangspunkte
Auf der Donau: Komárom, Mohács und Internationaler Flusshafen Budapest.
Auf der Theiß: Szeged.
Verbot der Benutzung von Wassersportgeräten
In Grenzgewässern und im Hauptarm der Donau, ausgenommen die Wasserflächen, in denen es genehmigt ist; im Donauarm von Szentendre, ausgenommen das Gebiet der markierten Bahnen; überall, wo es auf Tafeln verboten ist; an gekennzeichneten Liegestellen und in Badegebieten, ausgenommen die Abfahrt und die Ankunft.
Mit dem Wassersportgerät ist man verpflichtet, die Engen des Schifffahrtsweges, den Hafen und die Schleusen sowie das Gebiet vor ihnen von 200 m, Brückenöffnungen mit sicherer Geschwindigkeit innerhalb der kürzesten Zeit zu passieren. Über die sonstigen Verfügungen der Vorschriften hinaus ist die Benutzung von Wassersportgeräten mit Segeln dort verboten, wo dies auf Tafeln verboten wird, in Schleusen, außerdem in deren Umgebung von 200 m; auf der Theiß (ausgenommen die Seitenarme, die Stauseen sowie das Gebiet der bezeichneten Bahnen); auf dem Stausee von Tiszalök unterhalb der Mündung des östlichen Hauptkanals, im Stausee von Kisköre unterhalb der Mündung des Hauptkanals der Landschaft Jászság.
Notrufanlagen
Zur Vermeidung von Unfällen bzw. im Interesse der organisierten und effektiven Hilfeleistung sind an den einzelnen Flüssen und Seen Notrufsysteme, Informations- und Wasserrettungsorganisationen tätig.
Auf dem gesamten ungarischen Abschnitt der Donau ist das Rundfunknotruf- und Informationssystem NAVINFO, Rhein-Main- Donau, in Betrieb. Die Dispatcher nehmen rund um die Uhr in ungarischer, deutscher und russischer Sprache die Rufe entgegen. Hilfe kann über den Notrufkanal 16 des Schiffsrundfunks gerufen werden, Informationen werden über den Kanal 22 gegeben.
Auf der Theiß und auf dem Theiß-See ist gegenwärtig der Ausbau des Radionotrufsystems, des Gewitterwarnsystems und des Wasserrettungssystems im Gange. Eine Gewittermeldestation ist gegenwärtig nur in der Bucht von Abádszalók in Betrieb.
Auf dem Balaton kann man über das Radionotruf- und Informationssystem Bala Trönk Hilfe rufen. Die Dispatcher stehen rund um die Uhr in ungarischer und deutscher Sprache zur Verfügung. Hilfe kann über den Notrufkanal 16 des Schiffsrundfunks gerufen werden, Informationen werden über den Kanal 22 erteilt. Das Gewitteralarmsystem übermittelt den Gewitteralarm über Hinweisleuchten, die um den See herum an 24 Punkten aufgestellt sind.
Am Velence-See gibt es noch kein einheitliches Rundfunksystem. Gewitteralarm wird am Nordufer neben dem Obelisk auf dem Mészeg-Berg, am Südufer von den in Agárd aufgestellten Lichtreflektoren übermittelt.
Gewitteralarm
Die Gewittermeldesysteme geben an der Theiß am Balaton und am Velence-See einheitliche Zeichen:
Gewitteralarm I. Grades: 30 Blinkzeichen/Minute weisen auf das Herannahen des Gewitters hin. Die zu erwartende Windgeschwindigkeit liegt zwischen 40-60 km/h. In diesem Fall darf man in einer Entfernung von mehr als 500 m vom Ufer nicht mehr baden, bzw. darf man auch nicht mit Wassersportgeräten und Booten verkehren.
Gewitteralarm II. Grades: 60 Blinkzeichen/Minute weisen darauf hin, dass das Gewitter innerhalb von kurzer Zeit ausbrechen kann. Die zu erwartende Windgeschwindigkeit liegt bei über 60 km/h. Das Baden und der Verkehr mit Wassersportgeraten, Booten und kleinen Segelschiffen der Klasse B sind untersagt.
Wenn die Gewittergefahr vorüber ist oder nicht mehr besteht, befinden sich die Reflektoren im Ruhezustand und blinken nicht mehr.
Auf der ungarischen Fläche des Ferto-Sees (Neusiedler Sees) gibt es keine Gewitteralarmanlage, auf österreichischem Gebiet kann man zwei Gewitteralarmanlagen begegnen. Ein Teil davon ist auch vom ungarischen Ufer aus sichtbar, und kann uns auch helfen. Gewitteralarm in Österreich: Lautsignale alle 10 Sekunden 2 x 3 Töne in Illmitz, Podersdorf am See, Neusiedl am See und in Breitenbrunn bzw. ständiges Aufblinken in gelber Farbe bei Rust und Mörbisch am See. Unter der Telefonnummer (00-43) 2177- 2244 können vom Tonbandgerät Informationen über die Wind- und Witterungsverhältnisse abgerufen werden.





